Die
Chemikalien-Verbotsverordnung
Die
wichtigsten Regelungen der Chemikalien-Verbotsverordnung sind in dieser Folienserie zusammengefaßt.
Beim
Inverkehrbringen von Chemikalien müssen die Verbote und Abgabebeschränkungen in weiten
Bereichen von Handel, Gewerbe und Industrie beachtet werden. Zum besseren Verständnis der
Verordnung hat sich die Unterscheidung in 3 unterschiedliche Regelungsebenen bewährt. Im
Anhang zur Chemikalien-Verbotsverordnung befindet sich eine umfangreiche Auflistung von
Produkten, die entweder überhaupt nicht oder nur mit Einschränkungen in Verkehr gebracht
werden. Eine übersichtliche Zusammenstellung erleichtert die Anwendung dieser Verbote.
Die generellen Ausnahmen hiervon
sind für öffentliche Einrichtungen und für die Ausbildung und Lehre bedeutsam. Stoffe
mit definierten Eigenschaften dürfen nur mit Erlaubnis der Behörde an den Endverbraucher
abgegeben werden, die Inhalte des hierbei zu führenden Abgabebuches werden aufgeführt.
Zum Erlangen der Erlaubnis ist neben anderen Voraussetzungen die Sachkunde notwendig. Die
für Firmen und Institutionen ersatzweise anstatt der Erlaubnispflicht geltende
Anzeigepflicht wird beschrieben, die hierfür notwendigen Voraussetzungen dargestellt.
Stoffe mit definierten Eigenschaften dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden.
Es werden sowohl diese Stoffeigenschaften erklärt, die Voraussetzung aufgelistet, die zur
Abgabe solcher Produkte zu erfüllen sind, die Sonderregelungen für
Handelsgewerbetreibende aufgelistet als auch die Ausnahmen für spezielle Produkte
dargestellt.